Darin enthalten ist auch eine Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Umsetzung der im Klimaschutzprogramm 2030 angekündigten Steuerermäßigung für energetische Gebäudesanierungsmaßnahmen.
Die wichtigsten Regelungen aus dem Referentenentwurf:
- Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen kann die Einkommensteuer auf Antrag um insgesamt 20% der Investitionskosten wie folgt reduziert werden:
- im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen - höchstens jedoch um je 7 000 Euro
- im übernächsten Kalenderjahr um 6 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen – höchstens jedoch um 6 000 Euro.
- Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem Gebäude in Anspruch genommen werden; je Gebäude beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 20 000 Euro.
- Die Steuerermäßigung kann nur für solche Gebäude in Anspruch genommen werden, die älter als 10 Jahre sind und die im jeweiligen Kalenderjahr "ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" genutzt werden.
- Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen Mindestanforderungen an die förderfähigen Einzelmaßnahmen festgelegt werden. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen muss über eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmes nachgewiesen werden. Die Bestätigung einer/s Sachverständigen sowie eine Baubegleitung sind nicht erforderlich.
- Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Kosten bereits anderweitig steuerlich geltend gemacht wurden oder andere Förderungen genutzt wurden.
- Die steuerliche Förderung kann für Baumaßnahmen genutzt werden, mit denen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.
Zum Beitrag des Öko-Zentrums und dem Referentenentwurf geht es hier.
mit freundlicher Unterstützung von Gebäude Energie Berater